Satzung

TextGrid – Verein zum nachhaltigen Betrieb einer digitalen Forschungsinfrastruktur in den Geisteswissenschaften

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „TextGrid – Verein zum nachhaltigen Betrieb einer digitalen Forschungsinfrastruktur in den Geisteswissenschaften“.

  2. Der Verein hat seinen Sitz in Mannheim und soll im Vereinsregister Mannheim eingetragen werden; nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“.

  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

  1. Der Verein unterstützt den nachhaltigen Betrieb von TextGrid als digital vernetzte Forschungsinfrastruktur in den Geisteswissenschaften.

  2. Zu den Aufgaben des Vereins gehören insbesondere:

  • Unterstützung der Kooperation der beteiligten Fachwissenschaftlerinnen und Fachwissenschaftler sowie Erhebung ihrer Anforderungen an TextGrid

  • Betrieb und Pflege des TextGrid-Laboratory und des TextGrid-Repository

  • Daten-Ingest in das TextGrid-Repository

  • Durchführung von Schulungen zur Nutzung von TextGrid

  • Nutzerkommunikation und -beratung

  • Zusammenarbeit mit Wissenschaftsorganisationen und -politik

  • Öffentlichkeitsarbeit

  • Monitoring und Qualitätssicherung

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche, sondern ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51ff. des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO) in der jeweils gültigen Fassung.

  2. Die vom Verein eingenommenen bzw. eingeworbenen Mittel dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

  3. Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Gewinnanteile erhalten. Bei Ausscheiden haben Mitglieder keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen oder Teile davon.

  4. Es darf keine natürliche oder juristische Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

  5. Der Verein kann zur Erfüllung seines Zwecks Mitgliedsbeiträge erheben (s. § 6).

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können juristische und natürliche Personen sein sofern sie imstande und gewillt sind, einen wesentlichen Beitrag zum Vereinszweck zu leisten. Dazu gehört insbesondere:

  • Mitarbeit in den Gremien und Arbeitsgruppen des Vereins

  • Mitwirkung an der Entwicklung und Ausgestaltung von TextGrid

  • Förderung der Nutzung von TextGrid

  • Einhaltung der für die Arbeit im Rahmen von TextGrid geltenden Richtlinien und Regeln

  1. Juristische Personen benennen jeweils eine natürliche Person, welche die Mitgliedschaft verantwortlich ausübt.

  2. Zur Aufnahme in den Verein ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Vorstand (s. § 7) zu richten. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Für die Aufnahme ist Einstimmigkeit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Aufnahmebeschluss.

  3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder – sofern es sich bei dem Mitglied um eine natürliche Person handelt – Tod, bzw. im Falle einer juristischen Person durch deren Auflösung.

  4. Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand und ist nur mit einer Frist von mindestens drei Monaten zum Schluss des Geschäftsjahres möglich. Wird diese Frist nicht eingehalten, wird der Austritt erst zum Ende des nächsten Geschäftsjahres wirksam.

  5. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es in erheblichem Maß gegen die Vereinsstatuten verstößt oder den Vereinszielen zuwiderhandelt. Für den Ausschluss ist Einstimmigkeit der abgegebenen Stimmen notwendig. Gegen den Beschluss kann das Mitglied die Mitgliederversammlung (s. § 6) binnen eines Monats anrufen. Der Ausschluss ist bis zur Entschlussfassung der Mitgliederversammlung vertagt. Diese entscheidet endgültig. Für den Ausschluss ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen in der Mitgliederversammlung notwendig. Enthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Das betroffene Mitglied ist zu der betreffenden Sitzung einzuladen und anzuhören, nimmt an der Abstimmung selbst aber nicht teil.

§ 5 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung

  • der Vorstand

§ 6 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung legt die Richtlinien der Arbeit des Vereins fest und entscheidet in allen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Insbesondere beschließt sie über Satzungsänderungen (s. § 8), den Jahreswirtschaftsplan, die Feststellung des Jahresberichts und der Jahresrechnung sowie über die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge (s. § 3), die Verwendung der Vereinsmittel, die Auflösung des Vereins, die Verwendung eines etwaigen Vereinsvermögens (s. § 9) und wählt den Vorstand.

  2. Die Mitgliederversammlung kann einen Wissenschaftlichen Beirat einsetzen und beruft dessen Mitglieder.

  3. Jede satzungsmäßig einberufene ordentliche Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Falls dieses Quorum nicht erreicht wird, ist innerhalb von acht Wochen eine erneute Mitgliederversammlung einzuberufen. Sie ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig; auf diesen Umstand ist in der Einladung hinzuweisen. Davon ausgenommen sind Beschlüsse über Änderungen des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins (s. § 9).

  4. Soweit diese Satzung nicht Anderes vorschreibt, beschließt die Mitgliederversammlung über Anträge des Vorstands und der Mitglieder des Vereins mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Ein Beschluss kommt nicht zustande, wenn mehr als die Hälfte der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder eine ungültige Stimme abgegeben oder sich der Stimme enthalten hat. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. Enthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.

  5. Die Mitgliederversammlung wählt aus den Mitgliedern des Vereins mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder die Mitglieder des Vorstands (s. § 7) für eine Amtszeit von drei Jahren. Eine mehrmalige Wiederwahl ist möglich. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Wahl ihrer jeweiligen Nachfolger im Amt.

  6. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder über die Verwendung von Vereinsmitteln.

  7. Über die Beitragshöhe und -fälligkeit möglicher Mitgliedsbeiträge entscheiden die anwesenden Vereinsmitglieder der Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit.

  8. Die Mitgliederversammlung kann dem Vorstand (s. § 7) bezüglich der Mittelverwendung bis zu einer von ihr festzusetzenden Obergrenze mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder Handlungsvollmacht erteilen.

  9. Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich durch den/die erste(n) Vorstandsvorsitzende(n) oder bei dessen/deren Verhinderung durch den/die zweite(n) Vorstandsvorsitzende(n) (s. § 7) einzuberufen und spätestens drei Monate vor Ende des laufenden Geschäftsjahres durchzuführen. Mitgliederversammlungen werden von dem/der ersten Vorstandsvorsitzenden oder bei dessen/deren Verhinderung von dem/der zweiten Vorstandsvorsitzenden geleitet.

  10. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist durch den/die erste(n) Vorstandsvorsitzende(n) oder bei dessen/deren Verhinderung durch den/die zweite(n) Vorstandsvorsitzende(n) binnen höchstens drei Monaten einzuberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder dies verlangt, ein auszuschließendes Mitglied dem Entschluss des Vorstandes widerspricht, wenn der Vorstand zurücktritt oder wenn es das Interesse des Vereins erfordert..

  11. Die Mitglieder sind spätestens vier Wochen vor dem Zeitpunkt einer Mitgliederversammlung unter Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung und unter Übersendung der notwendigen Unterlagen schriftlich oder auf elektronischem Wege (via E-Mail) einzuladen.

  12. Der Mitgliederversammlung ist vom Vorstand jährlich Bericht zu erstatten und Rechnung zu legen. Nach Ablauf des Geschäftsjahrs ist die Mittelverwendung durch zwei von der Mitgliederversammlung zu wählende Personen, die nicht Mitglieder des Vorstands sein dürfen, unverzüglich zu prüfen. Über das Ergebnis ist der Mitgliederversammlung zu berichten.

  13. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von dem/der Versammlungsleiter(in) und dem/der Protokollführer(in) zu unterzeichnen.

  14. Beschlüsse sind innerhalb von Sitzungen oder im Umlaufverfahren (schriftlich, per Fax, fern-mündlich oder auf elektronischem Wege) zu fassen. Die Frist für die Umlaufzeit muss mindestens eine Woche betragen; bei Wahlen und in Personalangelegenheiten ist eine geheime Abstimmung sicherzustellen.

  15. Die Mitgliederversammlung kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 7 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem/der ersten Vorsitzenden, dem/der zweiten Vorsitzenden und dem/der Schatzmeister(in). Sie bilden den Vorstand im Sinne der Vertretungsregelung des § 26 BGB und des Haftungsprivilegs des § 31a BGB. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.

  2. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Hierzu gehören insbesondere:

  • die Vorbereitung der Sitzungen der Mitgliederversammlung und die Durchführung ihrer Beschlüsse

  • die Erstellung des Jahreswirtschaftsplans, des Jahresberichtes und der Jahresrechnung

  • Beschluss über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern (s. § 4)

  1. Sitzungen des Vorstands finden mindestens zweimal im Geschäftsjahr sowie auf Antrag eines seiner Mitglieder statt. Die Sitzungen werden von dem/der ersten Vorstandsvorsitzenden oder bei dessen/deren Verhinderung von dem/der zweiten Vorstandsvorsitzenden geleitet. Die Einladung zu den Sitzungen erfolgt schriftlich durch den/die erste(n) Vorstandsvorsitzende(n) oder bei dessen/deren Verhinderung durch den/die zweite Vorstandsvorsitzende(n) unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen. Der Vorstand fasst, soweit diese Satzung nicht Anderes vorschreibt, seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit und ist nur in Anwesenheit aller seiner Mitglieder beschlussfähig.

  2. Über die Beschlüsse des Vorstands ist eine Niederschrift zu fertigen und von dem/der Sitzungsleiter(in) zu unterzeichnen.

  3. Der Vorstand kann bei der Erfüllung seiner Aufgaben von einer Geschäftsstelle unterstützt werden. Sie wird vom einem/einer Geschäftsführer(in) geleitet. Der/die Geschäftsführer(in) wird vom Vorstand bestellt und abberufen. Der/die Geschäftsführer(in) nimmt an den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teil.

  4. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 8 Änderungen der Satzung

  1. Über Änderungen dieser Satzung beschließt die Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder; Enthaltungen zählen hierbei als nicht abgegebene Stimmen.

  2. Alle Anträge auf Satzungsänderungen sind den Mitgliedern spätestens vier Wochen vor Beginn der Mitgliederversammlung mitzuteilen. Dies gilt nicht für Gegen- und Abänderungsanträge aus der Mitgliederversammlung.

  3. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der Einladung zur nächsten Mitgliederversammlung mitzuteilen.

§ 9 Änderung des Vereinszwecks und Auflösung des Vereins

  1. Über die Änderung des Vereinszwecks, die Auflösung des Vereins sowie die Verwendung eines etwaigen Vereinsvermögens beschließt die Mitgliederversammlung (s. § 6) mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder. Eine Beschlussfassung bedarf dabei der Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und ist nur zulässig, wenn in der Einladung zu der betreffenden Mitgliederversammlung auf diesen Tagesordnungspunkt ausdrücklich hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beiliegen.

  2. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall gemeinnütziger Zwecke fällt das Vereinsvermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine steuerbegünstigte Körperschaft mit der Auflage, es für Zwecke der Wissenschaft und Forschung zu verwenden. Der entsprechende Beschluss der Mitgliederversammlung bedarf zu seiner Ausführung der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes.

§ 10 Schiedsgerichtsklausel

  1. Sollte es zu Meinungsverschiedenheiten zwischen Mitgliedern und dem Verein kommen, werden sich die Parteien um eine gütliche Einigung bemühen.

  2. Kommt es zu keiner Einigung, wird die Meinungsverschiedenheit unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges von einem Schiedsgericht entschieden, das auch über die Kosten des Schiedsverfahrens und ihre Verteilung unter die streitenden Parteien beschließt.

  3. Das Schiedsgericht besteht aus zwei Schiedspersonen und einem/einer Vorsitzenden. Jede Partei benennt innerhalb von drei Wochen nach Aufforderung durch die andere Partei eine Schiedsperson; beide Schiedspersonen benennen dann ihrerseits einvernehmlich als drittes Mitglied des Schiedsgerichts eine/n Vorsitzende(n) mit der Befähigung zum Richteramt (Volljurist). Ist eine Partei mit der Benennung ihrer Schiedsperson mehr als 14 Tage in Verzug und/oder können sich die beiden Schiedspersonen innerhalb einer Frist von 14 Tagen nicht auf die Person des/der Vorsitzenden einigen, ist der Präsident des am Vereinssitz zuständigen Landgericht zu bitten, das fehlende Mitglied des Schiedsgerichts zu bestimmen. Sofern beim Schiedsverfahren ein Kostenvorschuss anfällt, ist dieser von der das Schiedsverfahren verlangenden Partei zu übernehmen.

§ 11 Inkrafttreten der Satzung

Die Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 23.10.2012 beschlossen und tritt nach der erfolgten Bestätigung der Gemeinnützigkeit des Vereins durch das zuständige Finanzamt in Mannheim in Kraft.